Sechster Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
§ 39 SprAuG gilt in der heutigen Fassung seit dem 20.09.2022 und wurde seit dem 10.06.2019 viermal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.
Wortlaut der Vorschrift
Geltende Fassung, Stand 20.09.2022.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 39 SprAuG in der Fassung vom 20.09.2022. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/spraug/39/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
4 Änderungen im erfassten Zeitraum.
- Art. 222 V v. 31.10.2006 I 2407BGBl. I S. 2407
- Art. 8 G v. 20.5.2020 I 1044BGBl. I S. 1044
- Art. 3 G v. 14.6.2021 I 1762BGBl. I S. 1762
- Art. 6 G v. 10.12.2021 I 5162BGBl. I S. 5162