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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Sechster Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

§ 39 SprAuG gilt in der heutigen Fassung seit dem 20.09.2022 und wurde seit dem 10.06.2019 viermal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Geltende Fassung, Stand 20.09.2022.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 39 SprAuG in der Fassung vom 20.09.2022. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/spraug/39/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

4 Änderungen im erfassten Zeitraum.

  • Art. 222 V v. 31.10.2006 I 2407BGBl. I S. 2407
  • Art. 8 G v. 20.5.2020 I 1044BGBl. I S. 1044
  • Art. 3 G v. 14.6.2021 I 1762BGBl. I S. 1762
  • Art. 6 G v. 10.12.2021 I 5162BGBl. I S. 5162

Frühere Fassungen im Wortlaut

3 frühere Fassungen im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

14.12.2021 – 20.09.2022
Absatz 1: Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Absatz 2: Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.

Diese Fassung galt vom 14.12.2021 bis zum 20.09.2022. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

30.05.2020 – 01.07.2021 — Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Absatz 1: Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
Absatz 2: Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Diese Fassung galt vom 30.05.2020 bis zum 01.07.2021. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

10.06.2019 – 30.05.2020 — Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 30.05.2020. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.