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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Datenbasis und Grenzen

Diese Seite arbeitet mit echten amtlichen Gesetzestexten und echten Fassungsständen. Damit klar ist, was sie kann und was nicht:

Woher die Texte stammen

Aus dem Archiv von QuantLaw (BSD-3-Lizenz): Schnappschüsse der amtlichen XML-Dateien von gesetze-im-internet.de, zurück bis zum 10. Juni 2019. Gesetze sind amtliche Werke nach § 5 UrhG und damit gemeinfrei.

Der Bestand hat Lücken

Das Archiv wird meist täglich fortgeschrieben, setzt aber immer wieder aus: 36 Unterbrechungen dauern länger als eine Woche, die längste 93 Tage.

56 Prozent der gezeigten Fassungswechsel überspannen eine solche Unterbrechung (99 von 177). Fielen in eine Lücke mehrere Änderungsgesetze, erscheinen sie als ein Schritt. Wurde eine Änderung innerhalb einer Lücke zurückgenommen, fehlt sie ganz.

Die angezeigten Fassungen selbst sind davon nicht betroffen — jede entspricht zeichengenau dem amtlichen Stand ihres Tages. Unvollständig ist nur die Zahl der Zwischenschritte.

Fehlerhafte Schnappschüsse werden aussortiert

Der amtliche Bestand wird gelegentlich unvollständig ausgeliefert. Am 5. Mai 2026 etwa fehlten gleichzeitig Vorschriften im BGB, im ArbSchG, im MuSchG, im PflegeZG und im DDG — zwei Tage später waren sie alle wieder da, ohne dass sich zwischendurch die Standangabe geändert hätte. Fünf voneinander unabhängige Gesetze verlieren nicht am selben Tag einen Paragrafen und bekommen ihn zwei Tage später zurück.

Ungefiltert würde diese Seite behaupten, die betroffenen Vorschriften seien an diesem Tag aufgehoben worden. Deshalb wird ein Schnappschuss verworfen, wenn Vorschriften darin nur vorübergehend fehlen und sich die Standangabe des Gesetzes in dieser Zeit nicht geändert hat. Eine echte Aufhebung geschieht durch ein Änderungsgesetz und bringt immer eine neue Standangabe mit — sie bleibt deshalb stehen.

Im aktuellen Bestand betrifft das 7 Schnappschüsse mit zusammen 34 Vorschriften.

Doppelt ausgelieferte Vorschriften

Manchmal steht eine Vorschrift zweimal in derselben Datei: einmal in der geltenden Fassung und einmal in der schon beschlossenen, die erst später in Kraft tritt. Am 1. November 2024 war das bei § 28 BEEG so, die zweite Fassung galt ab dem 5. November.

Hier gilt jeweils die Fassung, die an diesem Tag in Kraft war; die andere erscheint von selbst, sobald sie an der Reihe ist. Ohne diese Unterscheidung hätten sich die beiden Fassungen im Vergleich gegenseitig verdeckt — und eine echte Änderung wäre spurlos verschwunden. Betroffen sind derzeit § 28 BEEG, § 555f BGB.

Amtliche Hinweise gehören dazu

Viele Vorschriften tragen im amtlichen Bestand eine Fußnote. Sie ist kein Gesetzeswortlaut, entscheidet aber oft darüber, wie er zu lesen ist: § 1 des Mindestlohngesetzes nennt bis heute 12 Euro, weil die Erhöhungen seither durch Rechtsverordnung erfolgen — und nur die Fußnote verweist darauf. Andere Fußnoten halten fest, dass eine Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wurde.

Solche Hinweise werden hier mitgeführt, unter dem Normtext ausgewiesen und wie der Text selbst über die Zeit verglichen.

Was ein Fassungsdatum bedeutet

Der Tag, an dem die geänderte konsolidierte Fassung im amtlichen Bestand erschien. Das Änderungsgesetz mit seiner Fundstelle im Bundesgesetzblatt wird getrennt ausgewiesen — es trägt ein eigenes, früheres Beschlussdatum.

Wie verglichen wird

Zweistufig: erst werden Paragrafen und Absätze zweier Fassungen über ihre Nummer zugeordnet, dann wird innerhalb des Absatzes wortweise verglichen — nicht zeilenweise. Deshalb wird das einzelne geänderte Wort markiert und nicht der ganze Absatz.

Wie geprüft wird

Nur die jüngste Fassung liegt im Volltext vor; ältere werden aus den Änderungssätzen zurückgerechnet. Ein Prüflauf baut jede historische Fassung nach und vergleicht sie zeichenweise mit dem amtlichen XML des jeweiligen Tages. Beim letzten Lauf: 203 Fassungen, keine Abweichung. Schlägt die Prüfung fehl, wird nicht veröffentlicht.

Grenzen des Angebots

  • Erfasster Zeitraum: 10.06.2019 bis 27.09.2026. Änderungen davor fehlen.
  • Der Archivbestand hat Lücken — siehe oben.
  • Bei sehr änderungsreichen Gesetzen wurden Stände gleichmäßig ausgedünnt; das ist auf der jeweiligen Gesetzesseite vermerkt.
  • Die Seite zeigt, was sich geändert hat — nicht, warum. Verweise auf Bundestagsdrucksachen und Abstimmungsergebnisse gehören nicht zum Angebot.
  • Ebenso wenig eine Einordnung in Alltagssprache: wiedergegeben wird der Gesetzeswortlaut, ausgelegt wird er nicht.
  • Maßgeblich ist allein die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Zahlen

6.143
Gesetze im Verzeichnis
3.827
Vorschriften im Volltext
1.218
§-Änderungen
02.11.2026
Datenstand