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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz

§ 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Kündigungsschutzgesetz

§ 8 KSchG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.

Geltende Fassung, Stand 22.05.2025.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 8 KSchG in der Fassung vom 22.05.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/kschg/8/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.