Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 7 Wirksamwerden der Kündigung
§ 7 KSchG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Geltende Fassung, Stand 22.05.2025.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 7 KSchG in der Fassung vom 22.05.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/kschg/7/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.