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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Abschnitt 4 – Rechtsschutz

§ 22 Beweislast

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 22 AGG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Geltende Fassung, Stand 01.01.2025.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 22 AGG in der Fassung vom 01.01.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/agg/22/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.