Arbeitsvertrag
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG · ausgefertigt am 14.08.2006 · BGBl. I 2006 S. 1897
Fassungsgeschichte
6 Fassungsstände, 19 geänderte Vorschriften. Zur vollständigen Chronik
- Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 4141 §§BGBl. I Nr. 414
- Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 4141 §§BGBl. I Nr. 414
- Art. 1 G v. 23.5.2022 I 7681 §§BGBl. I S. 768
- Art. 1 G v. 23.5.2022 I 7681 §§BGBl. I S. 768
- Art. 1 G v. 23.5.2022 I 76815 §§BGBl. I S. 768
- Art. 8 G v. 3.4.2013 I 610BGBl. I S. 610
Inhaltsübersicht
42 Vorschriften. Markierte haben sich im erfassten Zeitraum geändert.
- Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil
- § 1Ziel des Gesetzes
- § 2Anwendungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
- § 5Positive Maßnahmen
- Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung › Unterabschnitt 1 – Verbot der Benachteiligung
- § 6Persönlicher Anwendungsbereich
- § 7Benachteiligungsverbot
- § 8Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
- § 9Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
- § 10Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
- Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung › Unterabschnitt 2 – Organisationspflichten des Arbeitgebers
- § 11Ausschreibung
- § 12Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
- Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung › Unterabschnitt 3 – Rechte der Beschäftigten
- § 13Beschwerderecht
- § 14Leistungsverweigerungsrecht
- § 15Entschädigung und Schadensersatz
- § 16Maßregelungsverbot
- Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung › Unterabschnitt 4 – Ergänzende Vorschriften
- § 17Soziale Verantwortung der Beteiligten
- § 18Mitgliedschaft in Vereinigungen
- Abschnitt 3 – Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
- § 19Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
- § 20Zulässige unterschiedliche Behandlung
- § 21Ansprüche
- Abschnitt 4 – Rechtsschutz
- § 22Beweislast
- § 23Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
- Abschnitt 5 – Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- § 24Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- Abschnitt 6 – Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
- § 25Antidiskriminierungsstelle des Bundes1× geändert
- § 26Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen1× geändert
- § 26aRechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung1× geändert
- § 26bAmtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung1× geändert
- § 26cBeginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid2× geändert
- § 26dUnerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung1× geändert
- § 26eVerschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung1× geändert
- § 26fZeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung1× geändert
- § 26gAnspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen3× geändert
- § 26hVerwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung1× geändert
- § 26iBerufsbeschränkung1× geändert
- § 27Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes2× geändert
- § 28Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes1× geändert
- § 29Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen1× geändert
- § 30Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes1× geändert
- Abschnitt 7 – Schlussvorschriften
- § 31Unabdingbarkeit
- § 32Schlussbestimmung
- § 33Übergangsbestimmungen