Teil V – Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 2 – Planfeststellungsverfahren
§ 73d Projektmanager
§ 73d VwVfG gilt in der heutigen Fassung seit dem 29.07.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.
Wortlaut der Vorschrift
Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 3. der Fristenkontrolle, 4. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts, 6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und 8. der Leitung eines Erörterungstermins, 9. dem Entwurf von Entscheidungen, 10. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.
Geltende Fassung, Stand 29.07.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 73d VwVfG in der Fassung vom 29.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/vwvfg/73d/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
1 Änderung im erfassten Zeitraum.
- zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236BGBl. I Nr. 236