Teil V – Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1a – Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 71e Elektronisches Verfahren
§ 71e VwVfG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Geltende Fassung, Stand 29.07.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 71e VwVfG in der Fassung vom 29.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/vwvfg/71e/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.