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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Zweiter Abschnitt – Teilzeitarbeit

§ 11 Kündigungsverbot

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

§ 11 TzBfG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Geltende Fassung, Stand 01.08.2022.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 11 TzBfG in der Fassung vom 01.08.2022. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/tzbfg/11/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.