§ 4 Bußgeldvorschriften
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
§ 4 NachwG gilt in der heutigen Fassung seit dem 01.01.2025 und wurde seit dem 10.06.2019 zweimal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.
Wortlaut der Vorschrift
Geltende Fassung, Stand 01.01.2025.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 4 NachwG in der Fassung vom 01.01.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/nachwg/4/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
2 Änderungen im erfassten Zeitraum.
- Art. 3a G v. 11.8.2014 I 1348BGBl. I S. 1348
- Art. 50 G v. 23.10.2024 I Nr. 323BGBl. I Nr. 323