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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Abschnitt 2 – Gesundheitsschutz › Unterabschnitt 1 – Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

§ 8 Beschränkung von Heimarbeit

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

§ 8 MuSchG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
Absatz 2: Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

Geltende Fassung, Stand 21.01.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 8 MuSchG in der Fassung vom 21.01.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/muschg_2018/8/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.