Abschnitt 2 – Gesundheitsschutz › Unterabschnitt 1 – Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
§ 4 MuSchG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
(1)Absatz 1: Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.
(2)Absatz 2: Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.
Geltende Fassung, Stand 21.01.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot
des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich
ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 4 MuSchG in der
Fassung vom 21.01.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/muschg_2018/4/ —
keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im
Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.