Abschnitt 2 – Gesundheitsschutz › Unterabschnitt 2 – Betrieblicher Gesundheitsschutz
§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
§ 15 MuSchG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Geltende Fassung, Stand 21.01.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 15 MuSchG in der Fassung vom 21.01.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/muschg_2018/15/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.