Zum Inhalt springen
Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Abschnitt 1 – Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns › Unterabschnitt 2 – Mindestlohnkommission

§ 4 Aufgabe und Zusammensetzung

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

§ 4 MiLoG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.
Absatz 2: Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).

Geltende Fassung, Stand 01.07.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 4 MiLoG in der Fassung vom 01.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/milog/4/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.