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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Abschnitt 2 – Zivilrechtliche Durchsetzung

§ 13 Haftung des Auftraggebers

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

§ 13 MiLoG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

Geltende Fassung, Stand 01.07.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 13 MiLoG in der Fassung vom 01.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/milog/13/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.