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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Abschnitt 4 – Behördliche Kontrolle und Durchsetzung › Unterabschnitt 1 – Berichtsprüfung

§ 13 Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

§ 13 LkSG gilt in der heutigen Fassung seit dem 08.11.2023 und wurde seit dem 23.07.2021 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Die zuständige Behörde prüft, ob 1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und 2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
Absatz 2: Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.
Absatz 3: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln: 1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie 2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.

Geltende Fassung, Stand 08.11.2023.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 13 LkSG in der Fassung vom 08.11.2023. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/lksg/13/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

1 Änderung im erfassten Zeitraum.

  • Änderung

Frühere Fassungen im Wortlaut

1 frühere Fassung im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

23.07.2021 – 01.01.2023
Absatz 1: (zukünftig in Kraft)
Absatz 2: (zukünftig in Kraft)
Absatz 3: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln: 1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie 2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.

Diese Fassung galt vom 23.07.2021 bis zum 01.01.2023. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.