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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Vierter Abschnitt – Schlußbestimmungen

§ 25 Kündigung in Arbeitskämpfen

Kündigungsschutzgesetz

§ 25 KSchG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.

Geltende Fassung, Stand 22.05.2025.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 25 KSchG in der Fassung vom 22.05.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/kschg/25/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.