Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 61 JArbSchG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
Geltende Fassung, Stand 01.01.2025.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 61 JArbSchG in der Fassung vom 01.01.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/jarbschg/61/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.