Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher › Zweiter Titel – Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 26 Ermächtigungen
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 26 JArbSchG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestimmen, 2. über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis 25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstands in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschränkung der Beschäftigung infolge der technischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist.
Geltende Fassung, Stand 01.01.2025.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot
des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich
ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 26 JArbSchG in der
Fassung vom 01.01.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/jarbschg/26/ —
keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im
Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.