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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher › Erster Titel – Arbeitszeit und Freizeit

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 10 JArbSchG gilt in der heutigen Fassung seit dem 01.01.2025 und wurde seit dem 10.06.2019 zweimal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
Absatz 2: Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Geltende Fassung, Stand 01.01.2025.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 10 JArbSchG in der Fassung vom 01.01.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/jarbschg/10/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

2 Änderungen im erfassten Zeitraum.

  • Art. 13 G v. 10.3.2017 I 420BGBl. I S. 420
  • Art. 5 G v. 19.7.2024 I Nr. 246BGBl. I Nr. 246

Frühere Fassungen im Wortlaut

2 frühere Fassungen im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

10.01.2020 – 01.08.2024
Absatz 1: Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
Absatz 2: Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Diese Fassung galt vom 10.01.2020 bis zum 01.08.2024. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

10.06.2019 – 10.01.2020
Absatz 1: Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
Absatz 2: Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 10.01.2020. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.