Zum Inhalt springen
Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

XI. – Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art 145

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 145 GG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
Absatz 2: Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
Absatz 3: Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

Geltende Fassung, Stand 13.04.2025.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Art 145 GG in der Fassung vom 13.04.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/gg/145/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.