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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

XI. – Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art 122

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 122 GG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
Absatz 2: Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Geltende Fassung, Stand 13.04.2025.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Art 122 GG in der Fassung vom 13.04.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/gg/122/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.