X a. – Verteidigungsfall
Art 115b
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 115b GG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Geltende Fassung, Stand 13.04.2025.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Art 115b GG in der Fassung vom 13.04.2025. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/gg/115b/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.