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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Titel I – Allgemeine Bestimmungen

§ 8 (weggefallen)

Gewerbeordnung

§ 8 GewO gilt in der heutigen Fassung seit dem 24.07.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Für diese Vorschrift ist kein Text erfasst.

Geltende Fassung, Stand 24.07.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 8 GewO in der Fassung vom 24.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/gewo/8/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

1 Änderung im erfassten Zeitraum.

  • zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 31.5.2023 I Nr. 140BGBl. I Nr. 140

Frühere Fassungen im Wortlaut

1 frühere Fassung im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

10.06.2019 – 25.06.2023 — Ablösung von Rechten
Absatz 1: Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung: 1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt; 2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.
Absatz 2: Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 25.06.2023. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.