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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Titel III – Reisegewerbe

§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe

Gewerbeordnung

§ 55e GewO ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
Absatz 2: Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Geltende Fassung, Stand 24.07.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 55e GewO in der Fassung vom 24.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/gewo/55e/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.