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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Titel II – Stehendes Gewerbe › III. – Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

§ 45 Stellvertreter

Gewerbeordnung

§ 45 GewO gilt in der heutigen Fassung seit dem 24.07.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 zweimal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Geltende Fassung, Stand 24.07.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 45 GewO in der Fassung vom 24.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/gewo/45/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

2 Änderungen im erfassten Zeitraum.

  • Art. 5 Abs. 4 G v. 9.3.2021 I 327BGBl. I S. 327
  • zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2022 I 918BGBl. I S. 918

Frühere Fassungen im Wortlaut

2 frühere Fassungen im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

18.03.2021 – 23.06.2022
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Diese Fassung galt vom 18.03.2021 bis zum 23.06.2022. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

10.06.2019 – 18.03.2021
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 18.03.2021. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.