Zum Inhalt springen
Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Titel II – Stehendes Gewerbe › II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung › B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen

§ 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele

Gewerbeordnung

§ 33h GewO ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.

Geltende Fassung, Stand 24.07.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 33h GewO in der Fassung vom 24.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/gewo/33h/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.