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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Titel XI – Gewerbezentralregister › - – Schlußbestimmungen

§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes

Gewerbeordnung

§ 155a GewO gilt in der heutigen Fassung seit dem 24.07.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.

Geltende Fassung, Stand 24.07.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 155a GewO in der Fassung vom 24.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/gewo/155a/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

1 Änderung im erfassten Zeitraum.

  • Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183BGBl. I Nr. 183

Frühere Fassungen im Wortlaut

1 frühere Fassung im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

10.06.2019 – 24.07.2026 — Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 24.07.2026. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.