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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

§ 12 Unabdingbarkeit

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall

§ 12 EntgFG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Geltende Fassung, Stand 01.06.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 12 EntgFG in der Fassung vom 01.06.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/entgfg/12/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.