Teil 5 – Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 › Abschnitt 1 – Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale Dienste › Unterabschnitt 2 – Koordinierungsstelle für digitale Dienste
§ 15 Unabhängigkeit
§ 15 DDG ist seit dem 14.05.2024 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Geltende Fassung, Stand 01.07.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 15 DDG in der Fassung vom 01.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/ddg/15/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.