§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
§ 7 BUrlG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Absatz 1: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Absatz 2: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Absatz 3: Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Absatz 4: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Geltende Fassung, Stand 07.10.2020.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 7 BUrlG in der Fassung vom 07.10.2020. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/burlg/7/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.