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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

§ 14 Berlin-Klausel

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer

§ 14 BUrlG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Geltende Fassung, Stand 07.10.2020.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 14 BUrlG in der Fassung vom 07.10.2020. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/burlg/14/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.