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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Dienstvertrag

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 615 BGB ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 615 BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/615/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.