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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag

§ 594a Kündigungsfristen

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 594a BGB gilt in der heutigen Fassung seit dem 27.09.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform.
Absatz 2: Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 594a BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/594a/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

1 Änderung im erfassten Zeitraum.

  • zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.10.2024 I Nr. 323BGBl. I Nr. 323

Frühere Fassungen im Wortlaut

1 frühere Fassung im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

10.06.2019 – 01.01.2025
Absatz 1: Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
Absatz 2: Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 01.01.2025. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.