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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4 – Wechsel der Vertragsparteien

§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 566e BGB ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Absatz 2: Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.

Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 566e BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/566e/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.