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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch › Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 1 – Kauf auf Probe

§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 454 BGB ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
Absatz 2: Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 454 BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/454/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.