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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 263 BGB ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Absatz 2: Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 263 BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/263/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.