Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
§ 2057a BGB gilt in der heutigen Fassung seit dem 27.09.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.
Wortlaut der Vorschrift
Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 2057a BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/2057a/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
1 Änderung im erfassten Zeitraum.
- zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.10.2024 I Nr. 323BGBl. I Nr. 323