Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
§ 1961 BGB ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 1961 BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/1961/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.