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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1612b BGB ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
Absatz 2: Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 1612b BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/1612b/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

Im erfassten Zeitraum unverändert.