Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
§ 133 BGB ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 133 BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/133/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.