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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten

§ 1079 Anlegung des Kapitals

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1079 BGB gilt in der heutigen Fassung seit dem 27.09.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

Geltende Fassung, Stand 27.09.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 1079 BGB in der Fassung vom 27.09.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bgb/1079/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

1 Änderung im erfassten Zeitraum.

  • zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2021 I 5252BGBl. I S. 5252

Frühere Fassungen im Wortlaut

1 frühere Fassung im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

10.06.2019 – 02.03.2023
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 02.03.2023. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.