§ 4b BEEG gilt in der heutigen Fassung seit dem 07.01.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.
Wortlaut der Vorschrift
(1)Absatz 1: Wenn beide Elternteile 1. nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und 2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
(2)Absatz 2: Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3: Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen.
(4)Absatz 4: Treten während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ein, so kann der Bezug durch einen Elternteil nach § 4c Absatz 2 fortgeführt werden.
(5)Absatz 5: Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorliegen oder vorlagen.
Geltende Fassung, Stand 07.01.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot
des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich
ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 4b BEEG in der
Fassung vom 07.01.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/beeg/4b/ —
keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im
Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
1 Änderung
im erfassten Zeitraum.
Art. 1 G v. 15.2.2021 I 239BGBl. I S. 239
Frühere Fassungen im Wortlaut
1 frühere Fassung im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.
10.06.2019 – 01.09.2021— Höhe des Betreuungsgeldes
Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.
Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 01.09.2021. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.