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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Abschnitt 4 – Statistik und Schlussvorschriften

§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

§ 25 BEEG gilt in der heutigen Fassung seit dem 07.01.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 zweimal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat: 1. Tag und Ort der Geburt des Kindes, 2. Geburtsname und Vornamen des Kindes, 3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.

Geltende Fassung, Stand 07.01.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 25 BEEG in der Fassung vom 07.01.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/beeg/25/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

2 Änderungen im erfassten Zeitraum.

  • Art. 3 G v. 3.12.2020 I 2691BGBl. I S. 2691
  • zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.3.2024 I Nr. 107BGBl. I Nr. 107

Frühere Fassungen im Wortlaut

2 frühere Fassungen im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

11.12.2020 – 01.11.2024 — Datenübermittlung durch die Standesämter
Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.

Diese Fassung galt vom 11.12.2020 bis zum 01.11.2024. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

10.06.2019 – 11.12.2020 — Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. Bis zum 31. Dezember 2017 legt sie einen Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit vor. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 11.12.2020. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.