Zum Inhalt springen
Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Abschnitt 4 – Statistik und Schlussvorschriften

§ 22 Bundesstatistik

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

§ 22 BEEG gilt in der heutigen Fassung seit dem 07.01.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.
Absatz 2: Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art der Berechtigung nach § 1, 2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f), 3. Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3, 4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3, 5. Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2, 6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags, 7. Geburtstag des Kindes, 8. für die Elterngeld beziehende Person: a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b) Staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, e) Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und f) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.
Absatz 3: Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde, 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und 3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.

Geltende Fassung, Stand 07.01.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 22 BEEG in der Fassung vom 07.01.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/beeg/22/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

1 Änderung im erfassten Zeitraum.

  • Art. 1 G v. 15.2.2021 I 239BGBl. I S. 239

Frühere Fassungen im Wortlaut

1 frühere Fassung im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

10.06.2019 – 01.09.2021
Absatz 1: Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.
Absatz 2: Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art der Berechtigung nach § 1, 2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f), 3. Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3, 4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3, 5. Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4 Absatz 4 Satz 3 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags, 7. Geburtstag des Kindes, 8. für die Elterngeld beziehende Person: a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b) Staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.
Absatz 3: Die Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. September 2013 für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Betreuungsgeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art der Berechtigung nach § 4a, 2. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags, 3. Geburtstag des Kindes, 4. für die Betreuungsgeld beziehende Person: a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b) Staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Die Angaben nach Nummer 2 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.
Absatz 4: Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde, 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und 3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 01.09.2021. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.