Zum Inhalt springen
Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Abschnitt 2 – Verfahren und Organisation

§ 11 Unterhaltspflichten

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

§ 11 BEEG gilt in der heutigen Fassung seit dem 07.01.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 einmal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Geltende Fassung, Stand 07.01.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 11 BEEG in der Fassung vom 07.01.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/beeg/11/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

1 Änderung im erfassten Zeitraum.

  • Art. 1 G v. 15.2.2021 I 239BGBl. I S. 239

Frühere Fassungen im Wortlaut

1 frühere Fassung im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

10.06.2019 – 01.09.2021
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes, des Betreuungsgeldes und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 01.09.2021. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.