Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 › Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Person
§ 36 Widerspruchsrecht
§ 36 BDSG ist seit dem 10.06.2019 unverändert — im hier erfassten Zeitraum wurde die Vorschrift nicht geändert.
Wortlaut der Vorschrift
Geltende Fassung, Stand 11.07.2026.
Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
§ 36 BDSG in der Fassung vom 11.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/bdsg_2018/36/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Änderungen dieser Vorschrift
Im erfassten Zeitraum unverändert.