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Gesetzes-ZeitmaschineBundesrecht im Zeitverlauf

Abschnitt 7 – Grenzüberschreitende Durchsetzung

§ 25 Zuständigkeit

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

§ 25 AEntG gilt in der heutigen Fassung seit dem 01.07.2026 und wurde seit dem 10.06.2019 dreimal geändert. Der Wortlaut jedes früheren Stands steht weiter unten.

Wortlaut der Vorschrift

Absatz 1: Zentrale Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover.
Absatz 2: Die für die Zustellung und Vollstreckung im Inland zuständigen Behörden (Vollstreckungsbehörden) im Sinne dieses Abschnitts sind für eingehende Ersuchen die nach § 23 Absatz 4 zuständigen Stellen. Für ausgehende Ersuchen gilt die jeweilige Zuständigkeit.
Absatz 3: Die zentrale Behörde und die Vollstreckungsbehörden stellen sich die Informationen, die zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen erforderlich sind, unverzüglich wechselseitig zur Verfügung.

Geltende Fassung, Stand 01.07.2026.

Keine amtliche Fassung und kein Angebot des Bundes. Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit — maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

§ 25 AEntG in der Fassung vom 01.07.2026. Abgerufen von https://gesetzes-zeitmaschine.de/gesetz/aentg_2009/25/ — keine amtliche Fassung, maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Änderungen dieser Vorschrift

3 Änderungen im erfassten Zeitraum.

  • Art. 2 G v. 11.7.2019 I 1066BGBl. I S. 1066
  • Art. 1 G v. 22.11.2019 I 1756BGBl. I S. 1756
  • Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1174BGBl. I S. 1174

Frühere Fassungen im Wortlaut

3 frühere Fassungen im erfassten Zeitraum. Zum Aufklappen anklicken.

30.07.2020 – 04.07.2023 — Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
Absatz 1: Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.
Absatz 2: Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.

Diese Fassung galt vom 30.07.2020 bis zum 04.07.2023. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

10.12.2019 – 30.07.2020 — Übergangsregelung
Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6 und § 12a nicht anwendbar. § 12 Absatz 8 ist nur insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach § 12 Absatz 7 benannt werden. Auf diese Kommission sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung anwendbar.

Diese Fassung galt vom 10.12.2019 bis zum 30.07.2020. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

10.06.2019 – 10.12.2019 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Diese Fassung galt vom 10.06.2019 bis zum 10.12.2019. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.